Diese Frage stellt man sich unwillkürlich, wenn man das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus liest, auf das Rechtsanwalt Frank Reinel hier hinweist. Ein Möbelhaus hatte im April 2011 die Entscheidung getroffen, dass ab September 2011 die Mitarbeiter im Verkauf und Information in einer einheitlichen Dienstbekleidung erscheinen sollten. Diese Dienstbekleidung bestand aus schwarzen Hosen oder Röcken, weißen Hemden oder Blusen, dunkelfarbigen Schuhen und bei Männern aus einem roten Binder und bei Frauen ein rotes Tuch. Binder und Tuch wurden vom Unternehmen zur Verfügung gestellt. Die restliche Kleidung sollten sich die Mitarbeiter selbst beschaffen und erhielten gegen Beleg eine einmalige Zuzahlung in Höhe von 200 €.

Eine Mitarbeiterin, die sich im Krankenschein befunden hatte, erschien am 04.10.2011 ohne eine den Vorgaben entsprechende Bekleidung. Sie erhielt daraufhin eine Abmahnung und wurde zum Zweck des Erwerbs einer entsprechenden Dienstkleidung für diesen Tag von der Arbeit freigestellt. Am darauf folgenden Tag erschien die Mitarbeiterin wieder ohne die Dienstbekleidung. Sie erhielt daraufhin nochmals eine Abmahnung, in der ihr die Kündigung angedroht wurde, falls sie am 11.10.2011 nicht in der vorgegebenen Dienstkleidung erscheint. Sie werden es aber ahnen, die Mitarbeiterin erschien auch am 11.10.2011 nicht in einer den Vorgaben entsprechenden Bekleidung. Daraufhin erhielt sie die ordentliche Kündigung zum 31.03.2012.

Ihre Kündigungsschutzklage hat das Arbeitsgericht Cottbus zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, im Rahmen seines Direktionsrechts Kleidervorschriften zu erlassen, soweit wieder kollektivrechtliche noch Individualrechtliche Regelungen dagegen stehen. Da der vom Arbeitgeber angebotene Betrag von 200 € ausreichend war, sich eine Erstausstattung an Dienstkleidung zu beschaffen, hat der Arbeitgeber auch seien Direktionsrecht nicht überschritten.

Was mich an dieser Sache eigentlich mehr interessiert, ist die dahinter stehende Geisteshaltung. Was hindert eine Mitarbeiterin eine derartige Dienstkleidung zu tragen, die nun sicherlich nicht extrem auffällig wäre. Wie zerrüttet muss eigentlich das Arbeitsverhältnis vorher schon gewesen sein, dass sich eine Mitarbeiterin so verhält? Offensichtlich bestand hier bereits ein hoch eskalierter Konflikt, der die Mitarbeiter zu einem solch sturen und selbstschädigenden Verhalten veranlasste. Auch hier zeigt sich wieder einmal, dass der Konflikt (Tragen von Dienstkleidung) nur die Spitze des Eisbergs ist und die eigentlichen Beweggründe ganz woanders liegen. Dieser Konflikt hätte mit Sicherheit auf einer niedrigeren Konfliktstufe mit angemessenen Konfliktlösungsinstrumentarien noch gelöst werden können. Es ist daher auch für kleinere Unternehmen durchaus interessant, sich mit der Frage des Konfliktmanagements auseinanderzusetzen.

Das Urteil selbst finden Sie hier.