Die Haftung des Mediators scheint bisher ein weitgehend unbearbeitetes Feld der Juristerei zu sein. Jedenfalls habe ich bei meiner Recherche (nicht zuletzt auch für die von mir angebotene Ausbildung zum „Mediatorin, Mediator im Unternehmen (IHK)“) sonst keine Urteile gefunden, außer einem Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom 29.09.2006 (Aktenzeichen 24 C 1853/06).

Arbeiten die deutschen Mediatorinnen und Mediatoren so gut und fehlerfrei?

Das Amtsgericht Lübeck hat die Voraussetzungen für eine Haftung des Mediators relativ hoch gehängt. Dies ist der besonderen Rolle des Mediators geschuldet. Ein Mediator gibt den Medianden keinen verbindlichen Rechtsrat, weder als Anwaltsmediator und schon gar nicht als nichtanwaltlicher Mediator. Richtig führt das Amtsgericht aus, dass ein Mediator nicht gehindert ist, eigene Vorschläge einzubringen. Es ist aber darauf zu achten, dass die Parteien sich ggfls. von ihren Anwälten beraten lassen. Letztlich liegt es ausschließlich in der Eigenverantwortung der Parteien, ob sie einen Vorschlag in einen Regelungsvertrag umsetzen.

Der Mediator darf – auch und gerade als anwaltlicher Mediator – die Parteien nicht beraten. Dies geht auch schlechterdings aus der Rolle des Mediators als neutrale Person nicht. Eine echte Beratung ist aber nur parteilich möglich.

Demnach ist es kein zum Schadensersatz des Mediators führendes Ereignis, wenn dieser einen (falschen) Vorschlag zur Regelung des Unterhalts unterbreitet.

Zwar können die Medianden jederzeit dann den Vertrag mit dem Mediator kündigen (das können sie ohnehin). Das bleibt aber – und das hat das Amtsgericht Lübeck auch entschieden – ohne Einfluss auf die bereits verdiente Vergütung des Mediators für die bereits durchgeführten Mediationssitzungen. Man kann sich auch nicht darauf berufen, dass die bisherige Mediation keinen Wert gehabt hätte, da in der Mediation kein bestimmtes Ergebnis geschuldet wird und es auch nicht in der Macht des Mediators steht, eine Einigung zu erzwingen.

Das Amtsgericht hatte seinerzeit die Berufung aus grundsätzlichen Erwägungen heraus zugelassen. Offenbar war aber das Urteil so überzeugend, dass eine Berufung wohl nicht eingelegt wurde.

Ich halte das Urteil für sehr gut, da das Amtsgericht sich hier sehr genaue Gedanken über die Rolle des Mediators und der Medianden gemacht hat und dies bei den Überlegungen zugrunde gelegt hat.

Offenbar gab es auch ansonsten noch kein Verfahren zur Haftung eines Mediators. Wenn ein Leser eventuell ein Urteil in diesem Zusammenhang kennt, würde ich mich über einen Hinweis freuen.