Der Erwerber einer Eigentumswohnung im Wege der Zwangsversteigerung ist auch dann zur Zahlung der nach dem Eigentumserwerb fällig gewordenen Raten einer Sonderumlage verpflichtet, wenn diese bereits vor dem Erwerb beschlossen wurde. Das ist der Leitsatz einer Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken vom 27.5.2009 (Aktenzeichen 5 S 26/08).

In dem entschiedenen Fall hatte der Beklagte eine Eigentumswohnung im Wege der Zwangsversteigerung erworben. Circa ein halbes Jahr vor dem Erwerb hatte die Eigentümerversammlung eine Sonderumlage beschlossen, die von den Eigentümern in monatlichen Raten zu erbringen war. In dem Verfahren hatte die Eigentümergemeinschaft die nach dem Erwerb fällig gewordenen Raten eingeklagt.

Das Amtsgericht hatte den Erwerber in erster Instanz verurteilt. Die Berufung beim Landgericht blieb ohne Erfolg.

Nach Auffassung des Landgerichts Saarbrücken ist der Eigentümerbeschluss über die Sonderumlage nicht nichtig. Die Eigentümer sind jederzeit berechtigt, zur Behebung von Liquiditätsschwierigkeiten eine Sonderumlage zu beschließen. Auch wenn die Umlage vor dem Erwerb durch den Beklagten beschlossen worden sei, hafte der Beklagte für die nach dem Erwerb fällig gewordenen Monatsraten. Der Beklagte werde hierdurch nicht unbillig belastet, da er sich vor dem Erwerb über die bestehenden Beschlüsse bei der Verwaltung hätte informieren können.

Es gebe auch keine Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Hinausschieben der Fälligkeit der Sonderumlage, um einen solventen Zahler zu haben (so die Argumentation des Beklagten). Vielmehr sollte so eine unzumutbare Belastung aller Wohnungseigentümer vermieden werden.

Auch § 56 Satz 2 ZVG stehe dem nicht entgegen. Danach trägt der Ersteher von dem Zuschlag an die Lasten der im Wege der Zwangsversteigerung erworbenen Eigentumswohnung. Bei den nach Eigentumserwerb des Beklagten fällig gewordenen Raten handele es sich nicht um Lasten aus der Vergangenheit. Die mit dem Betrag der Sonderumlage finanzierten Versicherungsbeiträge und das gekaufte Heizöl kämen auch dem Beklagten zugute. Außerdem sei die Konstellation vergleichbar mit der Umlage von Reparaturkosten für Schäden, die bereits vor Erwerb eingetreten seien, aber erst danach repariert würden.