Hund verursacht Unfall: Radfahrer verletzt
Ein folgenschwerer Zusammenstoß hat sich am Samstagvormittag in Bildstock ereignet. Der Polizei zufolge war ein Hund aus der Wohnung seines Herrchens (40) ausgebüxt und kreuzte den Weg eines 25 Jahre alten Radfahrers. Der Mann stürzte und wurde so schwer verletzt, dass er ins Krankenhaus eingeliefert werden musste. Gegen den Hundehalter läuft jetzt ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung.

Diesen Artikel fand ich heute in der Saarbrücker Zeitung. Ein Strafverfahren wird wohl gegen den Hundehalter noch nicht eröffnet worden sein.

Gemeint ist sicherlich ein Ermittlungsverfahren.

Es dürfte aber schwer werden, dem Hundehalter eine fahrlässige Körperverletzung nachzuweisen. Aus dem Bericht ist zu entnehmen, dass der Hund ausgerissen ist. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Hundehalters ist daher nur dann denkbar, wenn ihm hinsichtlich des Ausreissens seines Hundes ein Vorwurf gemacht werden kann. In einem Urteil vom 5. Januar 1995 hat das Oberlandesgericht Hamm ausgeführt, dass der Halter eines Hundes verpflichtet ist, diesen so zu überwachen, dass Verletzungen und Schädigungen Dritter verhindert werden. Ein Hund stellt eine Gefahrenquelle dar, da er in seinem Verhalten nicht vernunftgesteuert und im allgemeinen unberechenbar ist. Die im Einzelfall zu treffenden Vorkehrungen richten sich danach, welche Anforderungen im Hinblick auf die konkreten Umstände nach der Verkehrsauffassung an einen verständigen und umsichtigen Hundehalter zu stellen sind, um eine Schädigung Dritter abzuwenden. (OLG Hamm, Urteil vom 05.01.1995, Aktenzeichen 2 Ss 1035/95). Der Vorfall, der zu einem Schaden führt, auf einer Pflichtwidrigkeit beruhen und die Tatbestandsverwirklichung muss vorhersehbar sein. Dies dürfte meines Erachtens nicht der Fall sein, wenn ein Hund ausbüxt, zumindest wenn dies nicht ständig vorkommt.

In einem anderen Fall hat das Oberlandesgericht Stuttgart allerdings einen Hundehalter wegen fahrlässiger Tötung einer Radfahrerin verurteilt (Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. April 2004, Aktenzeichen 2 Ss 94/04). In dem dort entschiedenen Fall hatte allerdings der Hundehalter seine Hündinnen (Rottweiler/Dobermann- und Berner Sennhund/Border-Colli Mischling) von der Leine los gemacht und sie auf einer auf der anderen Straßenseite gelegene Wiese laufen lassen. Eine 71 jährige Radfahrerin stürzte dann bei dem Versuch, einem der Hunde auszuweichen, so unglücklich, dass sie an den schweren Kopfverletzungen verstarb.

Dass allerdings der Hundehalter auch im Falle des gegen den Willen des Hundehalters aus der Wohnung ausgebüxten Hundes zivilrechtlich auf Schadensersatz haftet, dürfte völlig unstreitig sein, da § 833 BGB eine Gefährdungshaftung des Tierhalters normiert.