Ausgerechnet ein Krankenwagenfahrer hatte nicht nur gelegentlich am Steuer des Krankenwagens telefoniert. Dies wollte der französische Arbeitgeber nicht hinnehmen und kündigte dem Mitarbeiter wegen schwerer Vertragsverletzung.
Das französische Kassationsgericht hat in einem Urteil vom 14.03.2012 in diesem Fall entschieden, dass dies für eine Kündigung nicht ausreicht. Hierbei hat das Gericht zwar festgestellt, dass der Arbeitnehmer nicht nur gelegentlich während des Transports von Patienten hinter dem Steuer telefoniert hat, ohne eine Freisprechanlage zu benutzen. Dies stellt einen Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften und auch einen Bußgeldtatbestand dar. Da der Krankenwagenfahrer aber zuvor vom Arbeitgeber nie abgemahnt worden war und auch nie in einen Verkehrsunfall verwickelt war, hat das Gericht die Kündigung nicht für gerechtfertigt angesehen. Diese Vergehen machten es nicht unmöglich, das Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten.

Hätte es zuvor eine Abmahnung gegeben, wäre das Verfahren wohl anders ausgegangen.

Über dieses Urteil berichtet hier die französische Anwältin Anne Faucher aus Bordeaux.