Vielfach wird es so dargestellt, als müsse ein Mediator Anwalt oder doch zumindest Jurist sein. Dass Mediationsgesetz macht hierzu keinerlei Vorgaben (siehe § 5 MediationsG). Manche Mediationsausbildungsinstitute haben bestimmte Vorgaben an die Grundberufe. Die meisten Mediationsverbände knüpfen keine beruflichen Voraussetzungen an die Anerkennung als Mediator (außer natürlich eine Ausbildung nach den jeweiligen Standards und praktische Nachweise). Also per se muss ein Mediator keine juristische Vorbildung haben.

Sind juristische Kenntnisse unabdingbare Voraussetzung für die Tätigkeit als Mediator/-in? Nur begrenzt! Die Ausbildung als Mediator sollte nach § 5 MediationsG u.a. Kenntnisse über das Recht der Mediation sowie über die Rolle des Rechts in der Mediation vermitteln. Das ist selbstverständlich, alle auch nichtjuristischen Berufe müssen das eigene Berufsrecht kennen. Auch muss man natürlich wissen, welche Rolle das Recht in der Mediation spielt (Mediation findet im Schatten des Rechts statt). Spezifische Kenntnisse des jeweiligen Rechtsgebiets, in dem die Mediation stattfindet, ist aber nicht notwendige Voraussetzung für die Durchführung einer Mediation. Ein Mediator kann ja in der Mediation den Beteiligten keine Rechtsberatung erteilen, allenfalls und wenn überhaupt allgemeine Hinweise geben. Deshalb war das, was der Anwaltsmedioator in dem vom Amtsgericht Lübeck entschiedenen Fall getan hat, mindestens bedenklich (Urteil vom 29.09.2006, 24 C 1853/06 „Unter Ziff. 4 des Schreibens legte der Kläger (=Anwaltsmediator)  seine „Rechtsauffassung“ bezüglich des zu zahlenden Unterhalts dar. Dabei stellte der Kläger eine Unterhaltsberechnung vor, die auf den vorliegenden Einkommensteuerbescheiden des Beklagten beruhten sollte und rechnete konkrete Unterhaltszahlungen für die aus der Beziehung des Beklagten mit Frau H. stammenden Kinder und hinsichtlich des Vorsorgeunterhaltes aus.“ Randziffer 6 des Urteils). Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass der Mediator in Trennungs- und Scheidungssachen Fachanwalt für Familienrecht sein sollte.

Natürlich sollen die Medianden rechtlich informiert sein. Das geht aber nur über die externe Beratung durch die jeweiligen Beratungsanwälte, die auch vor der Unterzeichnung die Abschlussvereinbarung überprüfen sollten oder gar aufgrund der Angaben des Mediators und der Medianden über die Grundzüge der getroffenen Vereinbarung formulieren können.

Es ist daher sogar hilfreich, wenn der Mediator selbst nicht Anwalt ist. Zum einen ist sein Blick nicht durch die juristischen Vorkenntnisse zu sehr auf die üblichen rechtlichen Regelungen begrenzt. Auch haben die nichtanwaltlichen Mediatoren den Vorteil, dass die Hemmschwelle bei den Rechtsanwälten, einen Konflikt an Mediatoren abzugeben, weit geringer ist, wenn es sich um einen nichtanwaltlichen Mediator handelt. Er muss nicht befürchten, dass der Mandant aus lauter Begeisterung über die (hoffentlich gelungene Mediation) in Zukunft seine Fälle dem Anwaltsmediator in seiner Rolle als Rechtsanwalt übergibt.

Anwaltsmediatoren haben ohnehin das Problem, dass sie bei Beginn des Mandates gleich entscheiden müssen, ob sie als Rechtsanwalt oder als Mediator tätig sein wollen, weil ein Übergang von der Tätigkeit als Anwalt auf die Tätigkeit als Mediator und umgekehrt ist berufsrechtlich unzulässig (§ 3 Abs. 2 MediationsG). So werden manche Mandate eben juristisch ausgetragen, die sehr gut für eine Mediation geeignet wären.

Meine Meinung dazu ist daher, dass es viel erfolgversprechender ist, dass Anwaltskanzleien besser mit (nichtanwaltlichen) Mediatoren kooperieren sollten in der Weise, dass man sich gegenseitig Mandanten/Medianden empfiehlt. Mediatoren sind froh, wenn Sie Anwälte zur Hand haben, zu denen man die Medianden schicken kann, ohne dass die mediativen Bemühungen konterkariert werden. Die Anwälte können ihren Nutzen daraus ziehen, dass sie die Beratung der Medianden wahrnehmen und im Falle des Scheiterns der Mediation das Mandat auch vor Gericht weiterführen können. Das ist dann eine echte Win-Win-Situation.