Das hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem heute veröffentlichten Urteil entschieden (Pressemitteilung). Es ging um einen früheren hohen Funktionär der NPD, der in einem Wellness-Hotel urlauben wollte. Nachdem zunächst die Buchung über ein Turistikunternehmen durch die Ehefrau des Funktionärs bestätigt wurde, teilte das Turistikunternehmen später mit, dass ein Aufenthalt nicht möglich sei. Auf Nachfrage teilte das Hotel mit, dass ein Hausverbot erteilt werde, da die politische Überzeugung nicht mit dem Ziel des Hotels vereinbar sei, jedem Gast nach Möglichkeit ein exzellentes Wohlfühlerlebnis zu bieten.

Der Funktionär fühlte sich diskriminiert und klagte auf Widerruf des Hausverbots. Er scheiterte in den ersten beiden Instanzen. Der Bundesgerichtshof hob das Hausverbot lediglich für den ursprünglich gebuchten Zeitraum auf und bestätigte ansonsten das Hausverbot.

Das Hausrecht sei, so der BGH,. Ausfluss des Grundeigentums und Grundbesitzes und Ausdruck der durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten Privatautonomie. Der Hausrechtsinhaber könne frei darüber entscheiden, wem er den Zutritt gestattet oder verwehrt. Auch dass das Hausverbot auf die politische Überzeugung des Funktionärs gestützt werde, führe nicht zu einem anderen Ergebnis.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) greife nicht, da der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen habe, das Diskriminierungsverbot auf die Diskriminierung wegen politischer Überzeugungen auszudehnen. Der Gleichbehandlungssatz des Art. 3 Abs. 3 GG gelte nicht unmittelbar unter privaten Rechtssubjekten. Bei der Abwägung bei der sogenannten mittelbaren Drittwirkung sei zu berücksichtigen, dass nur die Freizeitgestaltung des Klägers betroffen sei und zum anderen es für das Hotel um das von ihm zu tragende wirtschaftliche Risiko gehe.

Etwas anderes gelte nur für den gebuchten Zeitraum. Durch die Buchung habe nicht nur die Ehefrau sondern auch der Kläger nach den Regeln des Vertrages zugunsten dritter ein Recht auf Gestattung des Aufenthaltes in dem Hotel erworben. Diese zivilrechtliche Bindung führe dazu, dass es gewichtiger Sachgründe bedürfe, ein den Vertrag vereitelndes Hausverbot auszusprechen. Solche ausreichenden Sachgründe sah der Senat nicht als gegeben an, da sich der Kläger bei früheren Aufenthalten im Hotel politischer Äußerungen enthalten hätte.