Wenig Glück hatte ein Mann, der wegen eines bei einem häuslichen Unfall erlittenen Oberschenkelbruchs in einer Reha-Klinik behandelt wurde. Im Speisesaal rutschte er mit seinen Gehhilfen auf einer feuchten oder nassen Stelle aus. Um einen Sturz zu vermeiden müsste er sich auf dem verletzten Bein abstützen. Dadurch wurde die Metallschiene, die ihm eingesetzt worden war, verbogen und  auch das künstliche Kniegelnk wurde destabilisiert. Aufgrund dessen musste er erneut operiert werden.

Nun wollte er von dem Träger der Reha-Klinik ein Schmerzensgeld von mindestens 5.000 Euro, seine Anwaltskosten und die Feststellung hinsichtlich der Zukunftsschäden. Vor dem Landgericht bekam er ein Schmerzensgeld von 5.000 Euro. Hierbei ging das Landgericht davon aus, dass der Kläger auf einer nassen Stelle ausgerutscht sei. Diese Nässe, so das Landgericht nach der Beweisaufnahme, rührte angeblich von einem undichten Schlauch am Waschbecken der Küche. Auch dass Warnschilder aufgestellt worden seien, sei nicht relevant. Bei Auftreten einer konkreten Gefahrenstelle reiche das Aufstellen von Schildern nicht aus. Gerade in einer Reha-Klinik müsse die Gefahrenstelle sofort beseitigt werden.

Der Klinikträger ging gegen das Urteil in Berufung und wandte ein, dass einmal gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verstoßen worden sei, weil der Vorsitzende die maßgebliche Zeugenbefragung nicht selbst durchgeführt habe. Auch wendet sich die Berufung gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts.

Auf die Berufung hin hat das Saarländische Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil dahingehend abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wurde. Zunächst einmal sah sich der Senat nicht an die Feststellungen des Landgerichts im Urteil nicht gebunden, da in dem Protokoll der Beweisaufnahme fehlte, dass den Parteien Gelegenheit gegeben wurde, zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu verhandeln. Es sei daher davon auszugehen, dass das nicht geschehen sei.

Aufgrund der Anhörung der Parteien und der Verwertung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme, mit der sich die Parteien einverstanden erklärt hatten, kam der Senat zu dem Ergebnis, dass ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht nicht beweisen sei. Der Kläger habe nicht darlegen und beweisen können, woher die Nässe auf dem Boden gekommen sei. Bleibe die Herkunft der Nässe ungeklärt, könne auch nicht der Nachweis einer Pflichtverletzung geführt werden.

Leitsätze:

1. In dem Speisesaal einer Reha-Klinik ist das Auftreten einzelner feuchter Stellen während der Essensausgabe für den Verkehrssicherungspflichtigen mit zumutbarem Aufwand nicht stets zu vermeiden.

2. Der Verkehrssicherungspflichtige ist jedoch gehalten, den Speisesaal so rechtzeitig zu reinigen, dass von der Reinigung zurückgebliebene Feuchtigkeit bis zum Beginn der Essensausgabe sicher abtrocknen kann.

Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 11.09.2012 Aktenzeichen 4 U 193/11 – 60 –