So dachte offenbar ein Prozessbeteiligter an einem Familiengerichtsverfahren und kaufte sich ein neues Auto für 23.700 €, für das er Raten von 410 € zahlen musste. Zuvor hatte das Familiengericht ihm Raten für die gewährte Prozesskostenhilfe auferlegt. Er legte daher gegen den Beschluss des Familiengerichts sofortige Beschwerde ein mit dem Ziel, die Raten für die Prozesskostenhilfe wieder loszuwerden.

Das Familiengericht machte da nicht mit und auch das Oberlandesgericht Köln hatte kein Einsehen. Solche Ratenverpflichtungen, die eine Partei in Kenntnis der bereits entstandenen oder bevorstehenden Verfahrenskosten aufgenommen hat, könnten bei der Bestimmung der Bedürftigkeit nicht berücksichtigt werden. Ein Bezieher von Sozialleistungen – und um eine Sozialleistung auf dem Gebiet der Rechtsprechung handele es sich bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe – könne nicht in Kenntnis seiner Ratenzahlung- oder sonstigen Verfahrenskostentragungspflicht anderweitige Vermögensverfügungen treffen oder Verbindlichkeiten eingehen und hierbei erwarten, die solchermaßen bewusst herbeigeführte Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit werde im Rahmen des Verfahrens zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Bewilligung dieser Sozialleistungen anerkannt, meinten die Richter.

Da zudem die Arbeitsstelle des Antragstellers gerade einmal 3,6 km vom Wohnort entfernt sei, könne er nicht erwarten, dass ihm im Wege der ratenfreien Prozesskostenhilfe ein beruflich nicht notwendiges Auto mitfinanziert werde.

Pech, da bleibt wohl vom Einkommen dann nicht mehr so viel übrig.

Fundstelle: Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 05.02.2014, Aktenzeichen 12 WF 19/14