In einem heute veröffentlichten Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Umsätze aus der entgeltlichen Verpflegung von Lehrern und Schülern einer Ganztagesschule durch einen privaten Förderverein der Umsatzsteuer unterliegen.Kläger war ein Förderverein von Eltern eines Gymnasiums. Dieser Förderverein hatte eine Cafeteria eingerichtet, um den Schülern und Lehrern ein Mittagessen zu bieten. Das war notwendig worden, da die Schule als Ganztagsschule geführt wurde.

Das Finanzamt hatte die Abgabe von Speisen und Getränken als steuerpflichtig angesehen und entsprechende Umsatzsteuerbescheid erlassen. Hiergegen hatte sich der Förderverein gewandt. Er hatte sich dabei auf § 4 Nr. 23 und Nr. 26 Umsatzsteuergesetz (UStG) gestützt.

Das Finanzgericht hatte dem Förderverein recht gegeben. Zwar greife § 4 Nr. 23 Umsatzsteuergesetz nicht ein, da der Förderverein die Kinder nicht zu Erziehungszwecken bei sich aufgenommen habe. Den Erziehungsauftrag nähme die Schule und nicht der Förderverein wahr. Die Umsatzsteuerbefreiung ergebe sich aber unmittelbar aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/RG des Rates der Europäischen Union vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuer-System (MwStSystRL). Die Abgabe von Speisen und Getränken sei vergleichbar mit der Abgabe von Mahlzeiten durch ein Studentenwerk an Studenten. Hier habe der Bundesfinanzhof bereits entschieden, dass dies als eng mit dem Hochschulunterricht verbundene Leistung anzuerkennen sei. Zwar handele es sich bei dem Förderverein nicht um eine Anstalt des öffentlichen Rechts jedoch um eine andere Einrichtung mit vergleichbarer Zielsetzung. Zusätzliche Bedingungen seien für die Anerkennung nicht gegeben, da der Staat von der Möglichkeit, weitere Kriterien für nichtstaatliche Einrichtungen festzulegen, keinen Gebrauch gemacht habe. Auch sei der Betrieb der Cafeteria für die Erzielung des Bildungs- und Erzielungszwecks der Schule unerlässlich (Art. 134 MwStSystRL).

Dem ist nun der Bundesfinanzhof auf die (zugelassene) Revision des Finanzamts hin entgegengetreten. Unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL (oh, welch eine Abkürzung!) könne sich der Förderverein nicht berufen, da diese für den für die streitigen Zeiträume überhaupt noch nicht gegolten habe. Einschlägig sei die (allerdings wortgleiche) Sechste Richtline des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht vor, weil es sich bei der Schulspeisung nicht um eine Nebenleistung des Fördervereins zur Unterrichtserteilung handele, weil der Förderverein keinen Unterricht erteile. Auch sei die Schulspeisung nicht unerlässlich für den Zweck des Schulunterrichts, dieser könne auch ohne Essensangebot erteilt werden. Der Vergleich mit dem Studentenwerk sei nicht einschlägig, weil der Verein keine Anstalt des öffentlichen Rechts sei, die mit einer schulischen Aufgabe betraut sei und es an einem durch öffentliche Vorschriften geregelten Zusammenwirken mit der Schule fehle.

Sicherlich kann man der Argumentstion des Bundesfinanzhofs durchaus folgen, einverstanden sein damit muss man nicht. Die Entscheidung des Finanzgerichts zugunsten der Umsatzsteuerbefreiung mag zwar nicht ganz den Buchstaben des Gesetzes gefolgt sein, war aber nach dem Sinn und Zweck durchaus praktikabel. Letztlich nehmen die Fördervereine, Schulvereine und wie sie alle heißen dem Staat Aufgaben ab, der überhaupt nciht in der Lage oder gewillt ist, den gestiegenen zeitlichen Unterrichtsanforderungen in der Form Rechnung zu tragen, dass er auch für die Schüler, die heute normalerweise noch in der 7., 8. und auch 9. Stunde noch Unterricht haben, ein Essensangebot ermöglicht. Auch die Nachmittagsbetreuung, die von den Kultusministerien gefördert wird, setzt ein Essensangebot voraus. Letztlich tragen die Eltern die Belastung aus dem Urteil des Bundesfinanzhofes, ein Schulmittagessen, das bisher für 3,00 € angeboten werden konnte (und hier verdient der Träger der Cafeteria nun wirkli9ch nichts), kostet nun mindestens 3,60 € (aufgerundet). Bei 21 Schultagen im Monat sind das Mehrkosten von 12,60 € im Monat, die der Staat kassiert. Jeder, der wie ich einmal eine Nachmittagsbetreuung an einer Schule mit begründet hat, weiß, wie unsinnig die Auswirkungen dieses Urteils sind und der Gesetzgeber sollte sich überlegen, ob er hier nicht eine Regelung zugunsten der Fördervereine erlassen sollte. Dies gilt um so mehr, als mancher Förderverein nun mit erheblichen Steuernachforderungen rechnen muss.

Fundstelle: Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12.2.2009 Aktenzeichen V R 47/07