Die rechtzeitige Einreichung eines Güteantrages hemmt die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung auch dann, wenn die Bekanntgabe des Antrags durch die Gütestelle erst 13 Monate später veranlasst wird. Dies hat der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in einem Urteil vom 22.09.2009 (Aktenzeichen XI ZR 230/08) entschieden.

In dem zu Grunde liegenden Prozess ging es um Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem Immobilienfonds. Der Kläger beantragte gegen die Beklagte die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens durch Anwaltsschreiben, das am 31. Dezember 2004 bei der Öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle der Stadt Hamburg einging. Auf telefonische Rückfrage wurde dem Rechtsanwalt des Klägers mitgeteilt, dass die Schlichtungsstelle überlastet sei und ein weiteres Betreiben des Verfahrens nicht absehbar sei. Der Gebührenvorschuss wurde bei den Klägern am 5. September 2005 angefordert. Bekanntgegeben wurde der Antrag der Beklagten zusammen mit der Ladungsverfügung vom 6. Februar 2006. Am 23. März 2006 wurde das Schlichtungsverfahren eingestellt. Die von dem Kläger gegen die Beklagte erhobene Klage wurde von den Vorinstanzen wegen Verjährung abgewiesen, da der Güteantrag aufgrund der Verzögerungen im weiteren Verfahren keine Hemmung der Verjährung habe herbeiführen können.

Der Bundesgerichtshof hat eine Verjährung verneint und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist die Verjährung durch die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrages gemäß § 204 Abs. 1 Nr.4 BGB rechtzeitig gehemmt worden. Der Güteantrag sei noch vor Ablauf der Verjährungsfrist eingereicht worden. Die Bekanntgabe des Antrags gegenüber der Beklagten ist aber noch als „demnächst“ anzusehen, auch wenn sie erst 13 Monate später erfolgt sei. Der Begriff „demnächst“ ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht rein zeitlich zu beurteilen. Es kommt nach Meinung des Senats vielmehr darauf an, dass die Verzögerung innerhalb des Geschäftsbetriebs der Gütestelle ihren Grund hatte und von dem Kläger nicht beeinflusst werden konnte. Der Kläger hatte die von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen zeitnah erbracht, um die Bekanntgabe des Güteantrages zu erreichen.