Für die Kleinigkeit von 7.800 € hatte das Familiengericht in Gummersbach ein Sachverständigengutachten über die Höhe des Einkommens eines unterhaltspflichtigen Vaters eingeholt. Dafür bestand nach Ansicht der Richter des Oberlandesgerichts Köln allerdings keinerlei Veranlassung.

Es ging um die Abänderung eines Unterhaltstitels. Die Klägerin hatte zwar ein niedrigeres Einkommen des Beklagten zugrunde gelegt, das lag aber immer noch deutlich über der höchsten Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle. Letztlich ging es bei der Abänderung des Unterhalts auch nur um eine Erhöhung infolge der Tatsache, dass das unterhaltsberechtigte Kind in die nächst höhere Altersgruppe gekommen war.

Der Kindesvater hatte zwar ein niedrigeres Einkommen behauptet, dies aber in keiner Weise substantiiert dargelegt sondern nur auf das Zeugnis seines Steuerberaters verwiesen. Auch die weiteren Einwendungen wie etwa Zinsaufwendungen für die selbstgenutzte Wohneinheit und Unterhaltsaufwendungen für ein weiteres Kind waren nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts nur oberflächlich und teilweise ohne Beträge dargelegt und hätten auf keinen Fall die Einholung eines Gutachtens gerechtfertigt.

Demnach handelt es sich, so die Richter, um eine verfahrensfehlerhafte Maßnahme von derartigem Gewicht, dass eine Belastung des Beschwerdeführers mit den dadurch verursachten, erheblichen Kosten nicht gerechtfertigt ist.

Eigentlich müsste für eine derartige Verschwendung von Geld der Richter mit seinem eigenen Vermögen haften und nicht die Staatskasse, sprich der Steuerzahler, herhalten!

Fundstelle: Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 03.02.2014 – 26 WF 168/13