Inwieweit darf eine Mediatorin/ ein Mediator die zwischen dem Medianden gefundene Einigung auch in Form einer Abschlussvereinbarung zu Papier bringen? Darüber gehen die Meinungen auseinander. Maßgebend ist zunächst § 2 Abs. 3 Ziff. 4 RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz): Rechtsdienstleistung ist nicht (…)  die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift.

Aus diesem Wortlaut meinen manche Juristen herauslesen zu können, dass es einer Mediatorin/ einem Mediator verboten ist, einen Regelungsvertrag zum Abschluss einer Mediation zu formulieren. ‚Sie argumentieren damit, dass im ursprünglichen Gesetzesentwurf noch aufgeführt war: einschließlich der Formulierung einer Abschlussvereinbarung. Dieser Halbsatz wurde aber im endgültigen Gesetz gestrichen.

Bedeutet dies, dass der Mediator / die Mediatorin also keinerlei Abschlussvereinbarung formulieren darf? Michael Kleine-Kosack (Rechtsdienstleistungsgesetz) vertritt in seinem Kommentar die Auffassung, dass sich Mediator(inn)en hier auf die Nebenleistungsbestimmung des § 5 RDG berufen können. Alles andere wäre doch auch völlig lebensfremd. Sollen die Mediator(inn)en ausschließlich die Medianden selbst formulieren lassen oder soll ein Rechtsanwalt, der mit dem Inhalt der Mediation überhaupt nicht vertraut ist, den Vertragstext formulieren?

Dass ich nicht falsch verstanden werde: Selbstverständlich sollte jede(r) Mediator/-in darauf hinwirken, dass die Medianden die Abschlussvereinbarung noch einmal juristisch durch ihre Beratungsanwälte überprüfen lassen. Dies ist selbstverständlich und auch ein Anwaltsmediator sollte darauf hinwirken, da die parteiliche Beratung auch vom Anwaltsmediator nicht erbracht werden darf (allein schon aus Gründen der Neutralität, aber auch aus Gründen der Vertretung widerstreitender Interessen).

Denkbar wäre aber auch ein Ein-Text-Verfahrten. Das bedeutet, dass ein Beratungsanwalt aufgrund der gemeinsam in der Mediation festgehaltenen Stichpunkte einen Entwurf einer Abschlussvereinbarung erstellt, die dann vom anderen Beratungsanwalt überprüft und ggfls. geändert wird, bis eine gemeinsame Fassung gefunden ist, die dann unterzeichnet wird.

Dort, wo ohnehin eine notarielle Beurkundung notwendig ist, kann natürlich auch direkt der Notar aufgrund der ihm vorgelegten Einigungspunkte einen Vertragsentwurf fertigen. Dieser kann dann von den Beratungsanwälten und eventuell auch in einer Mediationssitzung von den Medianden nochmals geprüft und ggfls. ergänzt werden.

Ich denke aber, dass überall dort, wo es nicht um schwierige Rechtsfragen geht, eine Mediatorin / ein Mediator durchaus auch die Abschlussvereinbarung formulieren darf. Dies muss sie/er ja ohnehin im Rahmen der Mediation tun, wenn die einzelnen Punkte ausgehandelt werden. Wie soll ich als Mediator zu einer Einigung kommen, wenn ich die Einzelheiten nicht formulieren darf. Allerdings sollte sich jeder nichtanwaltliche Mediator im Klaren darüber sein, dass er sich eventuell auf  dünnem Eis bewegt.