Es reicht nicht, wenn ein Ordnungsmittel in einem gerichtlichen Vergleich angedroht wird. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 04.03.2013 (6 WF 27/13).

Auf die Beschwerde des Verpflichteten hatte der Senat den Ordnungsmittelbeschluss aufgehoben und lediglich erneut Ordnungsmittel angedroht. Der Senat führt aus: „Gemäß §§ 95 Nr. 4, 96 Abs. 1 S. 2 FamFG sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Vollstreckung zur Erzwingung von Duldungen und Unterlassungen erfolgen soll. Nach § 890 ZPO sind Unterlassungstitel durch die Verhängung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft zu vollstrecken, wobei jedoch gemäß § 890 Abs. 2 ZPO zuvor eine entsprechende Androhung zu erfolgen hat.“  Wegen des öffentlich-rechtlichen Charakters der Androhung kann diese nicht in einem Vergleich enthalten sein sondern bedarf eines Beschlusses.

Dies gilt nach Auffassung des OLG auch bei der Vollstreckung wegen Verstoßes gegen die Anordnungen aufgrund des Gewaltschutzgesetzes, da es insoweit an einer abweichenden gesetzlichen Regelung für diese Verfahren fehlt.

Da aber in dem Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln gleichzeitig auch ein Antrag auf Androhung enthalten ist, konnte der Senat selbst die Ordnungsmittel nun androhen.

Vielleicht sieht auch zwischenzeitlich die menschliche Vernunft und es bedarf keines Ordnungsmittels mehr (oder bin ich da zu optimistisch?).