Mal wieder ein Blick über den Tellerrand nach Frankreich. In seinem Blog de droit de la route et droit pénal kommentiert der französische Anwalt Maître Franck Petit aus Dijon ein Urteil des Cour de cassation. Es ging darum, dass die Ordnungskräfte eine Geschwindigkeitsmessung von einem Privatgrundstück aus vorgenommen hatten. Der Eigentümer des Grundstücks hatte seine Zustimmung nicht erteilt, da er nicht anwesend war. Der Cour des Cassation hielt die Geschwindigkeitsmessung gleichwohl für wirksam. Er führt aus, dass es keine Vorschrift gibt, die den Ordnungskräften vorschreibt, dass die Messung nur von öffentlichem Grund aus erfolgen darf.

Auch die Tatsache, dass der Eigentümer der Messung von seinem Grundstück aus nicht zugestimmt hat, verhindert die Verwertung des Ergebnisses nicht.

Der französische Anwalt hält das Urteil für inakzeptabel. Es widerspreche der Waffengleichheit.

Und wie ist das in Deutschland? Ich habe einmal recherchiert. Demnach wird wohl auch bei uns eine Messung nicht deswegen unverwertbar, weil sie von einem Privatgrundstück aus erfolgte, auch wenn der Eigentümer der Messung von seinem Grundstück aus nicht zugestimmt hat. Allerdings hat auch bei uns ein Grundstückseigentümer das Recht, das Betreten seines Grundeigentums zu verbieten.