Wer als Radfahrer auf einem gemeinsamen Rad- und Fußweg dicht an der Hauswand vorbeifährt, haftet allein für den entstandenen Schaden. Dies hat der 22. Senat des Oberlandesgericht Frankfurt in einem Urteil vom 09.10.2012 (Aktenzeichen 22 U 10/11) entschieden.

Zum Unfallzeitpunkt trat die Fußgängerin aus einer Hofeinfahrt auf den Gehweg. Der Fahrradfahrer verfing sich in der Handtasche der Fußgängerin und kam zum Sturz. Er verletzte sich schwer am Kopf. Vor Gericht wollte der Radfahrer ein Schmerzensgeld von mindestens 100.000 € sowie materiellen Schadensersatz erstreiten. Das mißlang in beiden Instanzen.

Die Richter meinten, dass ein fahrlässiges Fehlverhalten der Fußgängerin beim Heraustreten aus der Einfahrt nicht festzustellen sei. Bei einem gemeinsamen Rad- und Gehweg träfen den Radfahrer höhere Sorgfaltspflichten als den Fußgänger. Von einem Fußgänger könne nicht verlangt werden, dass er zunächst vorsichtig um die Ecke schaue, eh er den Gehweg betritt. Die Radfahrer hätten auf dem Gehweg keinen Vorrang. Die Fußgänger müssten auch nicht ständig um sich schauen, ob sich ein Radfahrer nähere. Radfahrer haben demnach die Belange der Fußgänger auf solchen Wegen besonders zu berücksichtigen und insbesondere bei unklaren Verkehrslagen gegebenenfalls Schrittgeschwindigkeit zu fahren, um ein sofortiges Anhalten zu ermöglichen, führten die Richter aus.

Die Fußgängerin sei in dem entschiedenen Fall gerade einen Schritt auf den Bürgersteig getreten, als es schon zur Kollision gekommen sei. Dem Radfahrer sei es ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, weiter links zu fahren, um Fußgängern zu ermöglichen, ohne Gefahr den Bürgersteig zu betreten.