Im Blog Jus@Publicum weist Elke Elizabeth Rampfl-Platte hier auf ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht München  (Az: M 10 K 11.2118) hin, in dem es um die Hundesteuer der Gemeinde Gilching ging. Das Verfahren endete zwar zugunsten des Klägers, indem die Gemeinde auf anraten des Gerichts den Hundesteuerbescheid für das Jahr 2011 zurücknahm. Grund war, dass die Hundesteuersatzung wohl nicht ordnungsgemäß verkündet worden war. Der Kläger war nicht wirklich zufrieden. Warum?

Eigentliches Angriffsziel des Klägers war die Berechtigung der Gemeinde an sich, Hundesteuer zu erheben. Der Kläger (ein Jurist) vertrat die Ansicht, der Hundesteuer als örtlicher Aufwandssteuer fehle das Merkmal der Örtlichkeit. Er nehme den Hund auch über die Gemeindegrenzen hinwg mit, z.B. in sein Büroin München mit.

Die Idee, an diesem Merkmal anzuknüpfen, ist in der Tat nicht schlecht. Da ich kein Freund des öffentlichen Rechts bin, wäre ich selbst nie auf die Idee gekommen. Aber wenn man einmal stöbert, können schon erhebliche Zweifel auftauchen, ob die Gemeinden berechtigt sind, eine Hundesteuer zu erheben. Der örtliche Bezug ist in der Tat wohl nicht gegeben, da man Hunde überall hin mitnehmen kann. Allein, dass der Hund in einer Gemeinde gehalten wird, reicht ja für den örtlichen Bezug nicht aus, sonst müsste ja auch die KFZ-Steuer eine Gemeindesteuer sein. Im Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis, Band 6: Kommunale Finanzen sind auch Zweifel insoweit formuliert (Seite 116). In der Tat ist diese Frage sonst noch nicht problematisiert worden.

Da Juristen sehr konsequent sind, darf erwartet werden, dass der Kläger den nächsten Hundesteuerbescheid auch anfechten wird. Mal sehen, ob die Bundesrichter oder auch die Verfassungsrichter (es kann davon ausgegangen werden, dass die Frage bis dorthin verfolgt wird) das auch so sehen oder Mitleid mit den kommunalen Finanzen haben. Als Bewohner einer Stadt mit einem sehr hohen Hundesteuersatz kann man gespannt auf die Entscheidung dieser Rechtsfrage hoffen.