Auch wenn ein Arbeitgeber frei entscheiden kann, ob und unter welchen Voraussetzungen er seinen Arbeitnehmern Sonderzahlungen leistet, wenn er hierzu nicht aufgrund von Tarifverträgen gebunden ist, so ist er doch an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 5. August 2009 (Aktenzeichen 10 AZR 666/08) entschieden. (siehe Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 5.8.2009)

Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde: Eine Druckerei hatte ihren 360 Arbeitnehmern im Rahmen ihres Standortsicherungskonzepts eine Änderung der Arbeitsbedingungen angetragen. Es ging um eine verlängerung der Wochenarbeitszeit und den Wegfall von Freischichten. Der Kläger des vorliegenden Verfahrens und sechs weitere Arbeitnehmer hatten die Änderung im Gegensatz zu allen anderen Arbeitnehmern nicht angenommen. Der Arbeitgeber kündigte im Dezember 2005 eine Sonderzahlung für alle Arbeitnehmer an, die das Änderungsangebot angenommen hatten und die sich am 31.12. in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden. Der Kläger verlangte auch für sich die Sonderzahlung.  Das Vorenthalten der Sonderzahlung verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot und das Maßregelungsverbot des § 612a BGB. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen.

Beim Bundesarbeitsgericht hatte der Kläger jedoch Erfolg. Der 10. Senat sah einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Zwar dürfe der Arbeitgeber grundsätzlich unterschiedliche Arbeitsbedingungen bei der Sonderzahlung berücksichtigen. Durch die Bedingung, dass das Arbeitsverhältnis am 31.12. ungekündigt sein müsse, ergebe sich aber, dass der Arbeitgeber bei der Sonderzahlung auch die vergangene und zukünftige Betriebstreue belohnen wolle. Demnach erschöpfe sich der Zweck der Sonderzahlung nicht in einer teilweisen Kompensation der mit den Änderungsverträgen für die Arbeitnehmer verbundenen Nachteile.