Keinen Aufwendungsersatz für das häusliche Arbeitszimmer durch das Land billigte das Bundesarbeitsgericht einem Lehrer zu. Der angestellte Lehrer einer Hauptschule verlangte von seinem Arbeitgeber Aufwendungsersatz für die Nutzung des Arbeitszimmers sowie für die Ausstattung mit Computer, Regalen etc., nachdem durch das Steueränderungsgesetz 2007 die Absetzbarkeit von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer entfiel. Wie schon die Vorinstanzen wies auch der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts die Klage ab. Zwar könne ein Arbeitnehmer gem. § 670 BGB einen Anspruch gegen den Arbeitgeber haben, ihm erforderliche Auslagen zu ersetzen. Im vorliegenden Fall lehnten die Richter eine entsprechende Anwendung des § 670 BGB ab. Die Parteien hätten von einer Regelung des Aufwendungsersatzes nicht versehentlich, sondern bewusst abgesehen, so dass es an einer unbewussten Regelungslücke fehle. Im Gegenzug sei dem Lehrer das Recht eingeräumt worden, frei darüber zu entscheiden, an welchem Ort und zu welcher Zeit er den Unterricht vor- oder nachbereite.

Quelle: Pressemitteilung 27/11 des Bundesarbeitsgerichts