Mancher Anwalt drückt sich beim ersten Gespräch mit dem Mandanten gern um die Frage nach der Vergütung herum (ich gebe zu, mir passiert das auch gelegentlich). Grund ist die Angst, das Mandat nicht zu erhalten, wenn die Höhe der Vergütung bekannt gegeben wird oder auch nur, weil man meint, als raffgierig zu erscheinen (was bei manchen Vergütungen eigentlich nicht der Fall ist).

Grundsätzlich muss der Anwalt gemäß § 49 b Abs. 5 BRAO darauf hinweisen, wenn er nach Streitwert abrechnen will. Auf die Höhe des Streitwertes muss er aber nach der Rechtsprechung (eigentlich) nicht hinweisen. Anders stellt es sich nur dann dar, wenn die Höhe der Vergütung das erstrebte Ziel wirtschaftlich sinnlos macht.

Der Anwalt muss die Belehrung nach § 49 b Abs. 5 BRAO nicht dokumentieren. Der Mandant muss beweisen, dass er nicht belehrt worden ist, wobei der Anwalt schon konkret darlegen muss, wann und wie er den Mandanten belehrt hat.

Hat der Anwalt die Belehrung über die Abrechnung nach Streitwert unterlassen, macht er sich aus Verschulden bei Vertragsschluss schadensersatzpflichtig.

Es empfiehlt sich daher auf jeden Fall für den Anwalt – nicht nur wegen der Vorschrift des § 49 b BRAO – die Vergütungsfrage mit dem Mandanten bei Mandatserteilung zu besprechen. Auch wenn das manchem Kollegen unangenehm sein mag, man erspart sich manche Angriffsfläche und erhöht auch die Bereitschaft der Mandanten, die Rechnung zu zahlen. Schlecht ist es auf jeden Fall, wenn der Mandant am Ende des Mandats von einer Rechnung überrascht wird, mit deren Höhe er nicht gerechnet hat. Besser der Mandant nimmt von einer Mandatserteilung gleich Abstand, als dass der Anwalt nach getaner Arbeit um seine Vergütung kämpfen oder prozessieren muss – dass hat immer eine negative Publicity zur Folge.

Für die potenziellen Mandanten der Rat, auf jeden Fall vor Mandatserteilung nach den Kosten des Mandats fragen. Lassen sie sich nicht mit schwammigen Aussagen abspeisen. Sicher kann in manchen Fällen nicht von vorhergesagt werden, welchen Streitwert ein Gericht festsetzen wird. Einen Rahmen kann der Anwalt sicherlich nennen, in dem sich die Vergütung bewegen wird.