Mit Urteil vom 04.04.2012 (Aktenzeichen 9 UF 29/08) hat das Saarländische Oberlandesgericht entschieden, dass eine Kapitallebensversicherung nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist.

Bei dem entschiedenen Fall ging es um ein in Scheidung lebendes Ehepaar. Er war selbständig gewesen, sie hatte eine angestellte Tätigkeit. Der Ehemann hatte einige Kapitallebensversicherungen, die allerdings für Darlehen als Sicherheit dienten. Mittlerweile sind beide in Insolvenz. Der Ehemann geht nun auch einer abhängigen Beschäftigung nach. Das Familiengericht hatte bei der Berechnung der auszugleichenden Anwartschaften beim Ehemann die Kapitallebensversicherungen mit einberechnet. Hiergegen wandte sich der Ehemann und bekam nun vom Oberlandesgericht Recht.

Das Familiengericht hatte die Einrechnung des Deckungskapitals der Lebensversicherungen unter dem Gesichtspunkt der groben Unbilligkeit (§ 27 VersAusglG) vorgenommen. Dem trat der 9. Senat des OLG Saarbrücken entgegen. Nach Ansicht der Richter spielt es dabei keine Rollte, ob die Kapitallebensversicherungen (auch) für Absicherung des Alters abgeschlossen worden waren. Die Kapitallebensversicherungen könnten aber allein schon deshalb nicht einbezogen werden, weil sie nicht auf eine Rente, sondern auf Auszahlung eines Kapitalbetrages gerichtet seien, über den der Berechtigte frei verfügen könne. Einbezogen werden könnten sie nur dann, wenn sie auf eine Rentenzahlung gerichtet sind. das sei bei Kapitallebensversicherungen regelmäßig nicht der Fall, zumindest solange das Rentenwahlrecht nicht ausgeübt worden sei. Ein Ausgleich werde daher nur über das Güterrecht herbeigeführt. Dies werde auch dadurch nicht in Frage gestellt, dass wie hier die Kapitallebensversicherungen für die Kredite aufgebraucht worden seien und daher die Ehefrau nicht partizipiert hat. Dies gelte um so mehr, als auch der Ehemann keinen Nutzen aus den Lebensversicherungen im Hinblick auf die Altersvorsorge ziehen konnte.

Da die Eheleute die Schulden gemeinsam aufgenommen hätten und damit hätte sie auch für die Tilgung mit einzustehen. Somit habe sie auch an der Verwertung der Lebensversicherungen teilgehabt.

Damit findet in einem solchen Fall der § 27 VersAusglG keine Anwendung und es bleibt bei den gesetzlichen Regelungen.