Ein Käufer hatte bei einem Gebrauchtwagenhändler ein gebrauchtes Fahrzeug gekauft.Die Kfz-Zulassungsstelle verweigerte dem Käufer die (erneute) Zulassung, weil das Fahrzeug in den letzten 19 Monaten vor der beanragten Wiederzulassung stillgelegt war. Nach Einholung des für die Zulassung erforderlichen Gutachtens stellte der Verkäufer das Fahrzeug wieder bereit und forderte den Käufer unter Fristsetzung auf, es abzuholen. Der Käufer weigerte sich, das Fahrzeug abzunehmen und erklärte die Anfechtung wegen Vorspiegelung falscher Tatsachen. Nach nochmaliger vergeblicher Fristsetzung erklärte der Verkäufer seinerseits den Rücktritt vom Kaufvertrag. Er verkaufte das Fahrzeug sodann zu einem geringeren Preis an einen Dritten.

Mit der Klage fordert der Verkäufer die Differenz zwischen dem mit dem Käufer vereinbarten und dem beim Verkauf erzielten Preis sowie
Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten, jeweils nebst Zinsen.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 10. März 2009 nun
entschieden, dass eine lange Standzeit an sich bei einem Gebrauchtwagen keinen Mangel darstellt. Der BGH führt aus, dass bei der Prüfung, ob ein Sachmangel vorliege, nicht auf die Standzeit als solche abzustellen sei, sondern darauf, ob bei dem Fahrzeug keine Mängel vorlägen, die auf die Standzeit zurückzuführen seien und die gleichartige Fahrzeuge ohne entsprechende Standzeit üblicherweise nicht aufwiesen.

Dies gilt allerdings nicht bei Jahreswagen, worauf der Bundesgerichtshof ausdrücklich hinweist.

Fundstelle: Urteil des BGH vom 10.03.2009