Voraussichtlich am 1.9.09 wird das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts in Kraft treten. Dieses Gesetz wird im Bereich des Zugewinnausgleichs erhebliche Änderungen bewirken.

Bekanntlich ist die Zugewinngemeinschaft der gesetzliche Güterstand, der für Eheleute gilt, sofern sie nicht durch notarielle Vereinbarung einen anderen Güterstand vereinbart haben. Der Begriff ist irreführend, weil die Zugewinngemeinschaft eigentlich ein Sonderfall der Gütertrennung ist. Jeder Ehegatte bleibt Eigentümer des ihm vor der Ehe erworbenen Vermögens und auch aller von ihm während der Ehe erworbenen Gegenstände. In der Verwaltung seines Vermögens unterliegt er nur den Einschränkungen der §§ 1364, 1365 und 1369 BGB. Am Ende der Ehe oder der Lebensgemeinschaft findet dann der Zugewinnausgleich statt.

Der Zugewinn wird durch einen Vermögensvergleich des Vermögens am Anfang der Ehe und am Ende der Ehe für jeden der Ehepartner errechnet.

Nach der bisherigen Regelung des § 1374 BGB gibt es kein negatives Anfangsvermögen. Das bedeutet, dass ein Partner, der am Anfang der Ehe höhere Verbindlichkeiten als Vermögenswerte besaß, lediglich ein Anfangsvermögen von null hatte. Gelang es ihm, während der Ehe einen Teil der Schulden zu tilgen, überstiegen die Verbindlichkeiten am Ende der Ehe immer noch das Vermögen, so hatte er zwar wirtschaftlich einen Zugewinn erzielt, bei der Zugewinnausgleichsberechnung blieb es jedoch bei null. Das wird nun geändert. Die Verbindlichkeiten werden in Zukunft beim Anfangsvermögen berücksichtigt, so dass eine Schuldentilgung während der Ehe zum Zugewinn führt.

Eine entsprechende Regelung wird auch für die Berechnung des Endvermögens eingeführt (§ 1375 BGB).

Neu geregelt wird auch die Kappung des Zugewinns nun auf die Hälfte des Wertes des Vermögens des Ausgleichspflichtigen (§ 1378 Abs. 2 BGB).

Nach der heutigen Rechtslage wurde bei einer Scheidung zwar der Zugewinn zum Stichtag Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags berechnet (§ 1384 BGB). Begrenzt wurde aber der Zugewinn durch das Vermögen am Ende des Güterstandes, d.h. bei Rechtskraft der Ehescheidung (§ 1378 Abs. 2 BGB). Das Auseinanderfallen dieser beiden Stichtage konnte zu ungerechten Ergebnissen führen. Nach der neuen Regelung ist gem. § 1384 BGB nunmehr sowohl für die Berechnung als auch für die Höhe der Forderung der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags maßgebend.

Die Auskunftspflicht der Ehepartner gem. § 1379 BGB wurde um die Pflicht zur Belegvorlage ergänzt.

Die Möglichkeiten des vorzeitigen Zugewinnausgleichs wurden erweitert (§§ 1385, 1386 BGB). So kann einem Missbrauch besser und effizienter begegnet werden.

Die neuen Regelungen gelten für alle Zugewinnausgleichsverfahren, die nach dem 31.8.2009 eingereicht werden.

Ich halte die neuen Regelungen, insbesondere die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten sowohl beim Anfangs- als auch beim Endvermögen für sinnvoll und gerecht.