Der Sohn des Klägers parkte mit dem Auto des Klägers auf einem Parkplatz beim Tierheim. dieser Parkplatz war wahrscheinlich vom Tierheim vor einiger Zeitmit Abbruchresten des alten Tierheims eingeebnet worden. am Rand des Parkplatzes standen Pappeln. Von einer dieser Pappeln fiel ein ast auf das Fahrzeug des Klägers. dieser wollte von der Gemeinde als Träger der straßenbaulast unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung seinen Schaden ersetzt erhalten.

Das Landgericht Saarbrücken hatte die Klage abgewiesen. Das Saarländische Oberlandesgericht gab dem Kläger Recht.

Das Oberlandesgericht führt hierzu aus, dass die Verkehrssicherungspflicht auch darauf beziehe, die Straßenbenutzer vor Gefahren zu schützen, die ihnen durch Straßenbäume drohen. Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liege dann vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen würden, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen. nach Auffassung der Richter gehöre zu diesen Gefahren auch, dass Pappeln dazu neigten, selbst bei gesundem Zustand Äste abzuwerfen. dies sei unstreitig. Daher stellten sie jedenfalls auf einem Parkplatz eine Gefahr dar und es sei ein Gebot der Verkehrssicherungspflicht, hohe Pappeln zu entfernen. Ein unter einer Pappel abgestelltes Fahrzeug sei einer größeren Gefahr eines Astabwurfs ausgesetzt, als ein eine Straße entlang fahrendes Fahrzeug.

Dieses Gebot habe sich die Gemeinde auch selbst auferlegt, da sie in den Jahren 2002 nd 2003 alle pappeln entfernt habe, die im Bereich der Zuwegung standen, da sie eine Gefährdung der dort stehenden Fahrzeuge darstellten. Damals bestand der Parkplatz noch nicht.

Das Landgericht hatte die Auffassung vertreten, Verkehrssicherungsmaßnahmen seien nicht für Bereiche zu treffen, die von Dritten rechtswidrig auf einem dem Verkehrssicherungspflichtigen gehörenden Grundstück angelegt worden seien. Dem ist der Senat nicht gefolgt. Die Frage, für welche Art von Verkehr der Bereich gewidmet sei nach dem äußeren Erscheinungsbild. Widmungsbeschränkungen seien nur relevant, wenn sie aus der anlage des Weges mit zumutbarer Sorgfalt erkennbar seien. Sonst könne sich der Verkehrssicherungspflichtige nicht darauf verlassen, dass der Verkehrsteilnehmer den Gegebenheiten Rechnung trage.

Davon unabhängig bestehe die Verkehrssicherungspflicht für den Zustand einer Sache im Grundsatz selbst gegenüber Personen, die sich unbefugt im Gefahrenbereich aufhielten. Dies gelte zumindest, solange die widerrechtliche Benutzung nicht zu einer vom Opfer selbst verschuldeten Gefahrerhöhung führe.

Beide Argumente sprächen für den Kläger, da der Platz erkennbar als Parkplatz ausgebildet gewesen sei.

Die verkehrssichernden Maßnahmen seien auch zumutbar. Der Beklagten sei bei der letzten Begehung ie Existenz des Parkplatzes bekannt gewesen. Auch sei die Frist zwischen der letzten Kontrolle (14.3.) und Schadenstag (8.6.) ausreichend lang, baumfällarbeiten zu organisieren oder aber zumindest ein Warnschild aufzustellen.

Die Inanspruchnahme der Beklagten scheitere auch nicht an § 839 Abs. 1 S. 2 BGB. Auch derjeninge, der den Parkplatz angelegt habe, habe gegen seine Verkehrssicherungspflichten verstoßen, da er die Gefährdung durch den Baumbewuchs hätte erkennen müssen.Diese alternative Schuldnerstellung könne dem Kläger aber nicht entgegengehalten werden. Seit BGHZ 123, 102 sei es anerkannt, dass der Grundsatz der haftungsrechtlichen Gleichbehandlung bei Verletzungen der als hoheitliche Aufgabe ausgestalteten allgemeinen Verkehrssicherungspflichten die Anwendung des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB ausschließe.

Fundstelle: OLG Saarbrücken Urteil vom 29.6.2010, 4 U 482/09 – 140