In einem Beitrag „Der Anwalt ist nicht Aldi. Oder: Warum das Discount-Prinzip bei Anwälten scheitert“ hat Rechtsanwalt Nikolaus Lutje in seinem immer lesenswerten Honorarblawg ausgeführt, dass allein schon die Stellung des Anwalts als Organ der Rechtspflege dem entgegensteht. Da hat er voll und ganz Recht,

Es gibt aber weitere Gründe, warum das Discount-Prinzip für Anwälte nicht funktionieren kann. Das Discount-Prinzip arbeitet ja durch billigen Einkauf, weil in größeren Mengen Handelswaren beschafft werden. Einen hierdurch erwirtschafteten Preisvorteil können Anwälte nicht weitergeben, da Anwaltstätigkeit Dienstleistung ist und Wareneinsatz eine nur untergeordnete Rolle spielt. Discounter zeichnen sich auch durch ein eingeschränktes und auf „Schnelldreher“ reduziertes Warenangebot aus. Etwas vergleichbares können Rechtsanwälte (außer vielleicht im Bereich Inkasso) nicht anbieten. Die Dienstleistung der Rechtsanwälte ist vielmehr in starkem Maße personalisiert. Die Anwaltsdienstleistung lässt sich daher auch nur in begrenztem Maß rationalisieren. Persönliche Dienstleistungen sind schon begrifflich nicht automatisierbar (ähnliches gilt auch z.B. für Pflegeberufe oder Friseure). Automatisierung kann hier immer nur Randbereiche betreffen, wie etwa Kanzleiverwaltung durch Software, Recherche über das Internet und so weiter.

Diverse Versuche, einen Anwaltsdiscounter zu etablieren sind ja bekanntermaßen gescheitert.

Aber wenn der Anwalt nicht Aldi sein kann, so kann er doch vielleicht IKEA werden. Ein neuer Trend, der sich vor allem in den USA derzeit stark entwickelt, sind die „unbundled legal services„. Das bedeutet nichts anderes, als dass die anwaltliche Dienstleistung in ihre Einzelteile zerlegt wird und diese Einzelteile (preiswerter als die Gesamtleistung) vermarktet wird. Wie bei IKEA baut sich der Kunde (Mandant) aus den Einzelteilen dann das zusammen, was er braucht. Der Mandant lässt sich dann eventuell nur einen Schriftsatz vom Anwalt entwerfen, den er dann selbst einreicht oder ähnliches. Diese Art der anwaltlichen Dienstleistung wird auch „limited scope representation“ oder „discrete task representation“ genannt. Dies ist dann der do-it-yourself-Mandant, der sich nur noch die Einzelteile einkauft. Diese unbundled legal services werden in aller Regel online angeboten. Sofern es sich um standardisierbare rechtliche Bereiche geht, kann man dann auch relativ preisgünstig arbeiten.

Man kann gespannt sein, ob diese Art der eingeschränkten anwaltlichen Dienstleistung in den nächsten Jahren auch zu uns nach Deutschland schwappt und ob das Erfolg haben wird. Soweit es um einen Rechtsstreit geht, kann das natürlich nur dort funktionieren, wo kein Anwaltszwang herrscht. Wer seine Kanzlei zukunftsfest machen will, sollte diese Entwicklung durchaus im Auge behalten.