Die Anordnung einer Familientherapie oder eine Verpflichtung zu psychologisch-pädagogischer Beratung oder Mediation durch das Familiengericht ist gesetzlich nicht vorgesehen (auch wenn im Einzelfall es durchaus sinnvoll wäre). Zu diesem Ergebnis kommt das Oberlandesgericht Hamm in einem Beschluss vom 19.03.2012 (Aktenzeichen II-8 UF 43/12).

Gegenstand der Entscheidung war ein Streit zwischen den Eltern eines Kindes über das Umgangsrecht. Das Familiengericht hatte eine befristete Umgangspflegschaft angeordnet und den Eltern aufgegeben, an der Maßnahme „Kind im Blickpunkt“ teilzunehmen. Das Oberlandesgericht sah die Maßnahme zwar im Interesse des Kindeswohls förderlich und sinnvoll an, sah aber keine Stütze im Gesetz hierfür. § 1684 BGB gestatte zwar weitgehende Anordnungen zu Durchführung und Sicherung des Umgangsrechts, nicht jedoch die Anordnung einer Familientherapie oder Mediation.

Der § 156 Abs. 1 Satz 4 FamFG war in diesem Fall nicht anwendbar, da das Verfahren bereits im August 2009 eingeleitet wurde und demnach die alte Rechtslage maßgebend war. Allerdings ließ das Gericht auch offen, ob die Maßnahme „Kind im Blickpunkt“ überhaupt eine Beratung durch die Beratungsstellen und Dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe darstellt.

Letztlich ist es traurig, dass die Gericht versuchen müssen, mit juristischen Mitteln in irgendeiner Weise dem Kindeswohl und den Interessen der Eltern Rechnung zu tragen, auch wenn sich klar herausstellt, dass Grund für die Streitigkeiten – wie so oft – die nicht verarbeitete Trennung der Eltern ist. Hier bleibt juristisches Eingreifen immer an der Oberfläche, ohne den Grund des Konflikts auch nur Ansatzweise bearbeiten zu können, auch wenn viele Familienrichter das mit großem Einsatz versuchen.

Letztlich wird der Streit perpetuiert bis die Kinder erwachsen sind.