Mit diesem Problem hatte sich das das Oberlandesgericht Stuttgart zu befassen. Ein Hausbesitzer hatte auf seinem Haus eine Photovoltaik-Anlage errichten lassen. Die Nachbarn fühlten sich durch die von den Photovoltaik-Modulen ausgehende Blendwirkung beeinträchtigt und meinten, dass ihre Wohnung dadurch einen Wertverlust von 40.000 € erlitten hätte. Sie verlangten daher eine Abänderung er Anlage, so dass sie nicht mehr durch umgeleitetes Sonnenlicht geblendet würden.

Das Landgericht Stuttgart hatte die Klage durch Urteil vom 05.02.2013 (Aktenzeichen 9 O 320/09) abgewiesen. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung zum Oberlandesgericht Stuttgart blieb ebenfalls ohne Erfolg (Urteil vom 30.04.2013, Aktenzeichen 3 U 46/13).

Beide Instanzen gingen davon aus, dass die von der Photovoltaik-Anlage umgelenkten Sonnenstrahlen durchaus eine Beeinträchtigung der Wohnung der Kläger darstellt. Die Beeinträchtigung sei jedoch nicht rechtswidrig, da eine Duldungspflicht nach § 1004 Abs. 2 BGB i. V. m. § 906 Abs. 2 BGB bestehe.

Zunächst einmal hatte ein Gutachter festgestellt, dass die Beeinträchtigung zeitlich sehr begrenzt auftritt, nämlich im Frühjahr und Herbst für jeweils 4 – 6 Wochen und maximal eine Stunde am frühen Nachmittag. Der 3. Senat des Oberlandesgericht ließ es dahinstehen, ob diese Beeinträchtigung nicht bereits als geringfügig zu qualifizieren sei. Dies gelte um so mehr, als auch während dieser Zeit wetterbedingt lediglich in zu einem Drittel (im Frühjahr) bzw. der Hälfte der Zeit (im Herbst) überhaupt mit Sonneneinstrahlung zu rechnen sei.

Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass die Einstrahlung ins Schlafzimmer zu dieser Tageszeit kaum eine Rolle spielen dürfe. Die Terrasse könne auch während der Zeit einer Reflexion genutzt werden, indem kurzfristig ein Sitzplatz ganz oder überwiegend mit dem Rücken zur Fotovoltaik-Anlage gewählt werde, was auch möglich sei, so der Senat. Außerdem werde im Herbst die Einstrahlung noch durch einen auf dem Nachbargrundstück stehenden Baum vermindert.

Letztlich entscheidend für die Richter war aber, dass nach ihrer Auffassung eine Verhinderung der Reflexion eine unzumutbare Belastung darstelle, sofern diese Beeinträchtigung überhaupt zu verhindern sei. Eine Aufständerung der Module sei mit so vielen Nachteilen verbunden, dass der Betrieb nicht mehr lohnend sei. Der Austausch der Module mit Anti-Reflexions-Modulen sei bereits mit hohen Kosten verbunden und ein Erfolg sei auch damit nicht sicher. Außerdem ergäben sich wirtschaftliche Nachteile, da dies eine Neuherstellung wäre, so dass der nunmehr geringere Einspeisungspreis zum tragen käme.

Demnach sind die Nachbarn zur Duldung der Beeinträchtigung durch die Sonnenreflexion verpflichtet.